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» Angebotsvielfalt » Angebotsvielfalt:
Bilanz Januar 2004
| Zur Aufgabe Der Ombudsmann nimmt Klagen des Publikums, filminteressierter Organisation und Behörden , der Filmverleiher und der Kinobetriebe entgegen. Er vermittelt zwischen den Klägern und den Betroffenen und versucht eine der Erhaltung und Förderung der Angebots- und Sprachenvielfalt dienende Lösung zu finden. Dabei hat er davon auszugehen, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion gewährleistet ist, wenn die angebotenen Filme der Anzahl der Vorführbetriebe und der Grösse der Kinoregion entsprechend in genügender Anzahl aus unterschiedlichen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren. Mehrere Leinwände sind Bestandteil der gleichen Kinoregion, wenn sie sich an ein Kinopublikum aus dem gleichen geographischen Raum richten. Der Ombudsmann kann nur beim Fehlen der Angebotsvielfalt in einer Region intervenieren Es ist ihm nicht gestattet, sich in die Programmation einzelner Theater einzumischen oder auf Streitigkeiten zwischen einzelnen Vorführbetrieben, Publikum oder Verleihern einzugehen. Zum Verfahren ProCinema bestätigt den Empfang der Klage. Diese Empfangsbestätigung beinhaltet die von der Klage betroffene Region und die betroffenen Kinoorte. Sie informiert den Kläger über die Ombudsperson und die Art wie diese erreicht werden kann. Daraufhin nimmt der Ombudsmann mit den Klägern Verbindung auf. Er informiert sich über die von den Klägern erhobenen Vorwürfe und nimmt ihre Vorschläge zur Verbesserung des Filmangebotes entgegen. Anschliessend beurteilt er das Filmangebot in der vom Kläger inkriminierten Region. Dabei geht er vorerst von den ihm zur Verfügung stehenden Statistiken aus. Er informiert die betroffenen Kinoinhaber über die vorliegende Klage und bittet sie um Stellungnahme. Er leitet die von den Klägern formulierten Wünsche betreffs Programmation weiter klärt deren Realisierbarkeit ab. Auf Grund der getroffenen Abklärungen informiert der Ombudsmann
den Kläger über die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen. Nachdem
der Ombudsmann die Reaktionen auf seine Schlussfolgerungen zur Kenntnis
genommen hat und gegebenenfalls nochmals weitere Abklärungen vorgenommen
hat teilt er dem Kläger schriftlich seine Stellungnahme mit. Kopie
dieser Stellungnahme geht an die betroffenen Kinobetreiber oder Verleiher. Zur Person |