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| ANGEBOTSVIELFALT
Altes wie neues Recht verfolgen ein kulturelles Ziel. Dieses Ziel ist die Vielfalt und die Qualität des Filmangebotes. Der 1958 in die Verfassung aufgenommene Filmartikel präzisierte, dass der Bund im kulturpolitischen Interesse von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen könne. Das alte Recht ging davon aus, dass die Kontingentierung der Filmimporte und die Bewilligungspflicht für die Eröffnung von Filmvorführungsbetrieben den kulturpolitischen Interessen des Landes diene. Diese Interessen bestehen in der Erhaltung einer pluralistischen, von Monopolen freien, auslandsunabhängigen und wirtschaftlich gesunden Verleih- und Kinostruktur, die in der Lage ist, dem Publikum ein aktuelles und breites Filmangebot von kultureller Qualität zu vermitteln. Das alte Recht suchte Rahmenbedingungen, die der Qualität und der Vielfalt des Filmangebotes dienlich sind, zu schaffen, beziehungsweise zu erhalten. Das neue Recht verzichtet auf eine Beeinflussung der Strukturen der Filmwirtschaft. Von Auslandsunabhängigkeit ist keine Rede mehr. Der Staat greift erst ein, wenn in einer Kinoregion ein Mangel an Angebotsvielfalt festgestellt wird. Mittels Erhebung einer Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt soll dieser Mangel behoben werde. Gewissermassen ersetzt das neue Gesetz Prävention durch Therapie. Ein Abweichen von der Wirtschaftsfreiheit ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Zuge der Liberalisierung wurden sämtliche, den Kinobetreibern und Verleihern einen gewissen Schutz gewährenden Bestimmungen, aufgehoben. Dafür wurde ihnen die Verantwortung für die Angebotsvielfalt aufgebürdet. Primär haben die Verleih- und Vorführunternehmen durch ihre Geschäftspolitik und durch von der Branche vereinbarte Massnahmen zur Angebotsvielfalt beizutragen. Erst wenn die Selbstregulierung versagt, wird der Bund aktiv.
Filmbranche und Bund Heute ( September 2000) ist das Filmangebot in den Schweizer Kinos im europäischen Vergleich vielfältig und qualitativ ansprechend. Die Gründe dafür liegen hauptsächlich in einem vielseitig interessierten Publikum, der Vielsprachigkeit, in den kleinen Strukturen, aber auch schlicht darin, dass gewisse, im Ausland bereits gelaufene Entwicklungen, sich in der Schweiz erst ankündigen. Altes wie neues Recht verteidigen Qualität und Vielfalt des Filmangebotes und damit die Interessen des Publikums. Dank der Branchenvereinbarung von Procinema kommt dieses Publikum zu Wort. Publikum, filminteressierte Organisationen und Behörden können beim Fehlen der Angebotsvielfalt bei einer Ombudsstelle Klage erheben. Auf Grund einer derartigen Beschwerde wird Procinema den betroffenen Betrieben Vorschläge zur Förderung der Angebotsvielfalt unterbreiten. Der Bund nimmt auf Grund statistisch erfasster Zahlen und Fakten in der Regel jährlich eine Evaluation der Angebotsvielfalt vor und fordert gegebenenfalls die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen. Die Aufforderung, die Vielfalt wiederherzustellen, kann auf verschiedene Arten beantwortet werden. Es kann sich um die Einführung einer Programmschiene für die 17.00- oder 18.00-Uhr Vorstellungen oder um Filmwochen für besondere Filme handeln. In St.-Gallen etwa könnte der Kinobetreiber eine Nocturne-, eine Matinee- und eine 18.30-Uhr-Programmschiene zur Verfügung stellen. Ausserhalb dieser Vorstellungen würden die grossen internationalen Filme vorgeführt. Erfüllt ein Vertragspartner der Branchenvereinbarung die von ihm eingegangenen Verpflichtungen, bezüglich Erhaltung und Förderung der Angebots- und Sprachenvielfalt nicht, so kann Procinema die Aufforderung zur Verbesserung der Angebotsvielfalt mit Auflagen verbinden und deren Missachtung mit einer Konventionalstrafe sanktionieren. Stellt der Bund im Rahmen einer Nachevaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion nicht massgeblich verbessert wurde, kann er eine Abgabe einführen. Wenn diese Abgabe nicht als Busse bezeichnet wird so hat dies nur einen kleinen Grund, den man als schäbig oder als gerechtfertigt betrachten kann: Der Ertrag einer Busse fällt der Bundeskasse anheim während der Ertrag einer Abgabe der Förderung des Filmes in der Schweiz zu Gute kommt. Abgabe oder Busse, ein Unterschied besteht nur in der Wortwahl. ( Bundesrätin Dreifuss ) Im Ständerat wurde von Beugestrafe, von "subpoena" gesprochen. Die staatlichen Eingriffe und damit die Abgabe rechtfertigen sich durch die Tatsache, dass der Film, diese besondere Kunstform, an ein mondialisiertes und oligopolistisches Verleihsystem gebunden ist. Der Markt allein genügt nicht, wenn man mit dem, das von einigen als "rouleau compresseur de l'oligopole américain" bezeichnet wurde, konfrontiert ist. Die Abgabe wird pro Eintritt erhoben und beträgt höchstens 2 Franken. Verleih- und Vorführunternehmen tragen die Abgabe je zur Hälfte. Obwohl der staatliche Eingriff, Oligopole im Verleih, die den Marktzugang für unabhängige Filme erschweren oder behindern, bestrafen soll, können sich die Verleihunternehmen mittels Erhöhung der Filmmieten in der betroffenen Region schadlos halten und damit die Kosten auf den Kinobetreiber abwälzen. In der Regel wird Procinema auf Grund von Beschwerden des Publikums hin aktiv werden, während der Bund auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden statistischen Daten die Angebotsvielfalt evaluiert.
Vielfalt und Qualität des Filmangebotes Das alte wie auch das neue Recht arbeiten mit sog. unbestimmten Gesetzesbegriffen, die von der Verwaltungsjustizbehörde im Rahmen der Rechtskontrolle frei zu überprüfen sind. Im alten Recht ging es um den äusserst schwer rechtlich zu fassenden Begriff "Kultur" als Ausgangspunkt des massgebenden Sinnes von Art. 18 Abs 2 FiG. Im neuen Recht steht die Angebotsvielfalt im Vordergrund. Das neue Filmgesetz schreibt keine festen Kriterien für die Überprüfung der Vielfalt und der Qualität vor, sondern gibt Indizien. Erst das Zusammentreffen bzw. Fehlen mehrerer Indizien über einen gewissen Zeitraum wird zur Feststellung führen können, ob eine Angebotsvielfalt in einem Markt vorhanden ist oder fehlt. Verleih- und Vorführunternehmen haben in ihrer Tätigkeit zur Angebotsvielfalt beizutragen. Diese ist in einer Kinoregion gewährleistet, wenn die angebotenen Filme der Anzahl der Vorführbetriebe und der Grösse der Kinoregion entsprechend in genügender Anzahl aus unterschiedlichen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren. Das Leitmotiv des neuen Bundesgesetzes heisst "durch Vielfalt zur Qualität". Damit wird, in diesem Zusammenhang zumindest, eine Diskussion über den Begriff "Qualität" überflüssig und wir können unsere Betrachtungen auf den Begriff "Angebotsvielfalt" beschränken. Förderungsmassnahmen zu Gunsten der einheimischen Produktion werden im ersten Teil des Filmgesetzes geregelt. Der Bund kann unter der Rubrik "Vielfalt und Qualität des Filmangebotes" zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebotes Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung, insbesondere an den Verleih, die öffentliche Vorführung und den Vertrieb leisten. In der Botschaft zum Filmgesetz wurde festgeschrieben, dass zur Vielfalt der Erhalt und die Pflege der eigenen Stimme - der des Schweizer Films - gehören. So gesehen kann die zur Förderung der Angebotsvielfalt vorgesehene Abgabe in Konkurrenz zu den Förderungsmassnahmen zu Gunsten des Schweizer Films treten. Die Versuchung, mittels Lenkungsabgabe privat finanzierte Förderung des Schweizer Filmschaffens zu betreiben, besteht. Voraussetzung zur Evaluation der Angebotsvielfalt ist die Klärung der Begriffe - Kinoregion - Genügende Anzahl - Länder - Genre - Filmstil. Im Rahmen der Meldepflichten geben die Verleihunternehmen für jeden Film das Filmgenre, das Produktionsland, die Koproduktionsländer und die Originalsprache an. Eine den Filmstil betreffende Meldepflicht besteht nicht. Die Definition dieser Begriffe bleibt den Betroffenen überlassen. Die erste Aufgabe der zur Beurteilung der Angebotsvielfalt aufgerufenen Instanzen besteht darin, die Stichhaltigkeit der von den Kinobetreibern und Verleihern gelieferten Angaben zu überprüfen. Es handelt sich um die Beurteilung der Angaben bezüglich der Herkunft, des Genres und des Stiles der in einer Region vorgeführten Filme. Diese Angaben sind die Indizien deren Zusammentreffen bzw. Fehlen über einen gewissen Zeitraum hinaus zur Feststellung führen, ob eine Angebotsvielfalt in einem Markt vorhanden ist oder fehlt. Diese Feststellung kann, wie in jedem auf Indizien beruhendem Verfahren, nur gezogen werden, wenn die Indizien gesichert sind.
Kinoregion Der im ersten Gesetzesentwurf verwendete Begriff des "Kinoortes" konnte im engeren Sinne als Gemeinde verstanden werden. Des Gesetz geht jedoch von einem geographisch grösseren Raum aus. Gerade bei Städten sind auch die Agglomerationsgemeinden als Einheiten zu betrachten. Unter einer "Kinoregion" ist ein Raum, der ein Zentrum und benachbarte Gemeinden umfasst, in dem das Kinoangebot auch vom Besucher als Gesamtangebot empfunden wird, zu verstehen. Die Definition der Angebotsvielfalt wird in dem Sinne erweitert, dass die Zahl der bespielten Leinwände einerseits und die Grösse der Region anderseits in die Erwägung miteinbezogen werden. Mit der Zahl der Leinwände wird der Umstand berücksichtigt, dass heute Kinos vielfach mehrere Vorführsäle besitzen, in denen gleichzeitig verschiedene Filme gezeigt werden. Mit der Erwähnung der Grösse der Region wird Rücksicht auf den Umstand genommen, dass etwa Grossregionen wie Zürich oder Lausanne auch bezüglich Angebotsvielfalt andere Voraussetzungen haben als kleine Regionen, seien dies zum Beispiel Yverdon oder Langenthal. Mehrere Leinwände sind Bestandteil der gleichen Kinoregion, wenn sie sich an ein Kinopublikum aus dem gleichen geografischen Raum richten. Sich an ein Publikum zu richten, ist schön und gut, nur sollte das Publikum diese Offerte auch honorieren bzw. honorieren können. Damit stellt sich die Frage nach dem dem Publikum Zumutbaren. Welche Anstrengung hinsichtlich Verschiebungs- und Zeitaufwand ist einem Besucher zumutbar, der einen etwas "spezielleren" Film sehen möchte? Dass jedem jeder Film gewissermassen "vor der Haustüre" offeriert wird, ist kaum möglich. Auch dem Fernsehpublikum wird Einiges zugemutet. Wer Programme anderer Regionen sehen will, benötigt heutzutage einen Anschluss ans Kabelnetz oder eine Installation zum Satellitenempfang und wer sich für Sendungen wie "Filmszene Schweiz" oder "Delikatessen" interessiert, muss der mitternächtlichen Stunde harren. Im Sinne einer Arbeitshypothese kann vorläufig davon ausgegangen werden, dass Kinos, die nicht mehr als fünfzehn bis zwanzig Strassenkilometer von einem mehrere Kinos beherbergendem, zentral gelegenem Ort entfernt sind, zur gleichen Kinoregion gehören. Mit dem Begriff der Kinoregion wird eine Gruppe von Kinoleinwänden bezeichnet, die im Wettbewerb um ein Kinopublikum aus dem gleichen geographischen Raum stehen. Eine Region bedarf also einer Gruppe von Leinwänden. Auf Grund dessen könnte man zum Schluss kommen, dass Einzelkinos nicht einer Region zugeordnet werden können und nicht verpflichtet sind, Vielfalt zu offerieren. Hier kann die Angebotsvielfalt ebenso wenig wie in kinofreien Regionen (z.B.Engadin von Bever bis Scuol; Plateau von Schwarzenburg ) realisiert werden.
Genügende Anzahl Um festzustellen, ob die in einer Region vorgeführten Filme in genügender Anzahl aus unterschiedlichen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren, muss zuerst der Ist-Zustand evaluiert werden. Danach müsste, um nicht ins Gebiet der reinen Willkür abzudriften, die eine Region mit anderen verglichen werden. Beides bedingt verlässliche Statistiken und als Voraussetzung dazu, klare Richtlinien betreffend der Zuordnung der Filme.
Unterschiedliche Länder Laut Verordnung melden Produktions- und Verleihunternehmen hauptsächliches Herkunftsland, Koproduktionsländer und Originalsprache. Damit scheint dieses Kriterium der Vielfalt am leichtesten zu erfassen, obwohl Besucher von Festivals des öfteren staunen, wenn sie sehen unter welcher Flagge gewisse Filme segeln. Es stellt sich die Frage ob das Herkunftsland in Analogie zur Legaldefinition "Schweizer Film" bestimmt werden kann. Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
Die Verleiher verfügen kaum über genügend Informationen um eine diesen Kriterien folgende Herkunftsbestimmung vorzunehmen.
Unterschiedliche Genres Definitionen Genre : Larousse : Groupement d'êtres ou d'objets qui ont entre eux des propriétés communes. Littér. Catégorie d'œuvres définies par un ensemble de caractères qui imposent un choix de moyens déterminés : Le roman est le genre en prose qui a hérité de l'épopée. Le genre épistolaire. Le genre oratoire. Le genre dramatique. Ensemble des caractères qui font l'unité de ton en rapport avec le choix des sujets : Le genre sérieux. Le genre comique. Le genre sublime. Le genre merveilleux. Le genre épique. Duden: Art, Gattung, Wesen Produktions- und Verleihunternehmen melden auch das Filmgenre. Allerdings wird weder in der Botschaft zum Filmgesetz noch in der Verordnung erklärt, was unter Filmgenre zu verstehen ist. Normalerweise und auch in der Filmliteratur versteht man unter Genre eine Gruppe mit gemeinsamen Merkmalen. Doch hängt, insbesondere im Bereich des Films, die Definition der Gemeinsamkeiten von der gewählten Betrachtungsweise ab. So lassen sich die verschiedensten Blickwinkel feststellen. Nach der Herkunft des Stoffes : Screenplay written directly for the screen / Screenplay based on material previously produced or published. Diese Unterscheidung wird bei den "Oscar" vorgenommen. Im deutschen Sprachgebrauch wird von Romanverfilmungen, Opern- und Theaterverfilmungen gesprochen. Nach technischen Gesichtspunkten: Einerseits Spielfilme, andrerseits Animation wie Zeichentrickfilm, Puppenspiel, Marionetten, Wachsfiguren, Computeranimation. Nach dramaturgischen Gesichtspunkten: Episch (Eine zentrale Gestalt oder Gruppe gegen eine Mehrzahl nacheinander andrängender Gegner) Dramatisch ( Zwei zentrale Gestalten, die in kontinuierlichem Fluss zu- bzw. gegeneinander streben und von aussen her beeinflusst oder gestört werden können) Lyrisch ( Stimmungs- oder Milieumosaik; minutiöse Situationsschilderung). ( Iros: Wesen und Dramaturgie des Films) Nach Produktionsbedingungen: B-Pictures, Ausstattungs- oder Monumentalfilm, Autorenfilme. Nach Zielpublikum : Films for Children, Family, For kiddies, For teenies. Suivant l'ambiance : à mystère, policier, d'espionnage, western. Suivant les effets : érotique, à sensation, émouvant, sentimental, terrifiant, comique, licencieux, grotesque, burlesque. Nach Grundstimmung: Eine Genreeinteilung, die zwischen Filmen mit ernster oder heiterer Grundstimmung unterscheidet. Im deutschen Sprachgebrauch taucht auch das Genre Problemfilme auf. Klassische Autoren wie Iros unterscheiden zwischen dem Genre Unterhaltungsfilm, den sie in drei Untergruppen unterteilen: 1. Spannendes im Vordergrund ( Sensations-, Spionage-, Kriminal-, Abenteuer-, Wildwestfilm) 2. Geschehen mehr auf das äussere gerichtet ( Schau- oder Ausstattungsfilm) 3. Überwiegend dem Emotionalem zugewandt: Spannung und Rührung ( Liebesfilme), dem Genre Tendenzfilm (Einseitige, affektbetonte Parteinahme zu Gunsten seines Themas seiner Protagonisten), dem Genre Experimentalfilm und dem Genre religiöser oder Religionsfilm. Auch ist nicht immer klar ob von Genre oder Stil gesprochen wird. Der deutsche Expressionismus ist, obwohl in gewissen Werken als Genre bezeichnet, doch wohl eher einer Stilrichtung zuzuordnen. Ähnlich verhält es sich beim italienischen Neo-Realismus, bei der französischen "Nouvelle vague " und beim "Neuen deutschen Film". Im "Larousse dictionnaire du cinéma" finden folgende Filmgenres Erwähnung :
Ein amerikanisches Filmstudio führt folgende Genres auf:
Diese Genres lassen sich mit Ausnahme von Kombination die gemäss einer Aufstellung der "Specified genres not to be used in combination " verboten sind, beliebig miteinander kombinieren. Das Bundesamt für Statistik lehnt sich bei seiner Datenerfassung an diese Genredefinitionen an. The Internet Movie Database definiert : A genre is simply a categorisation of certain types of art based upon their style, form or content. Most movies can easily be described with certain umbrella terms, such as Westerns, dramas, or comedies. Of course, some films defy such ready qualification, so realise that these are generalisations. Das Research-Programm unterteilt : Action / Adventure / Animation / Comedy / Crime / Documentary / Drama / Family / Fantasy / Film-noir / Horror / Musical / Mystery / Romance / Sci-Fi / Short / Thriller / War / Western. Ein einzelner Film erscheint unter mehreren Genrebezeichnungen. "Allocine" offeriert 9 Genres : Aventure / SF, fantastique / Policier, Thriller / Comédies / Drames, comédies dramatiques / Romance / Dessins animés, Animation / Horreur, épouvante / Films de guerre. Es zeigt sich, dass eine grosse Zahl der gängigen Genrebegriffe ein zu weites Feld umfasst, um noch sinnvoller Ausgangspunkt einer Untersuchung über die Vielfalt des Filmangebotes zu sein. Es schiene daher nahe zu liegen, die Zahl der Übereinstimmungen zu erhöhen, indem man sie etwa zu gemeinsamen Handlungsformen zusammenfassen würde. Ein Western würde dann weniger wegen seiner geographischen oder zeitlichen Ansiedlung als wegen seines, etwa durch den finalen Show-Down charakterisierten Handlungsablaufes, zum Western. Im klassischen Westen spielende Filme würden nicht mehr unbedingt als Western bezeichnet, sondern anderen Genres zugeteilt. Frage : Wäre dann nicht auch Annauds "Stalingrad" ein Western? Die meisten Filme werden nicht nur einem Genre zugeordnet. Nimmt man die Kriterien der amerikanischen Filmstudios und kombiniert man nur zwei Genres miteinander, so gerät man nach Ausschluss der "weissen Schimmel" und sinnloser Kombinationen wie War-Thriller auf über 200 Genres. Bei Internet Movie Database finden wir selbst Viererkombinationen ( Star Wars: Sci-Fi / Action / Adventure / Fantasy). So erstaunlich diese Inflation erscheint, so lässt sie sich doch erklären. Das Publikum, und dieses und nicht die Filmwissenschaftler stehen im Zentrum des Filmgesetzes, nimmt einen Film nach Massgabe seiner persönlichen Sensibilitäten war. So kann zum Beispiel "Titanic" von den einen als Katastrophenfilm, von den andern als Romanze und von dritten als sozialkritisches, den Klassendünkel anprangerndes Werk empfunden werden. (IMDB: Drama / Romance). Mag "Z" von Costa-Gavras im dictionnaire du cinéma von Bessy und Chardans zusammen mit "Goldfinger" , "Le Gorille a mordu l'archevêque" , "M, die Stadt sucht einen Mörder" und "Mabuse" in der Rubrik "Policier" und bei IMDB als Drama / Mistery erscheinen, für einen Grossteil des Publikums war dieser Film eminent politisch. Ist "Gone with the Wind" nur ein Drama / Romance, oder ging es hier nicht um den Zusammenbruch einer Kultur und eines Lebensstils? Derartige Beispiele lassen sich beliebig vermehren. Wie man auch definiert, immer besteht die Gefahr, dass die Genre-Begriffe entweder zu schwammig werden, oder dass die Zahl der Genres inflationär zunimmt. Um das zur Evaluation der Vielfalt des Filmangebotes notwendige statistische Material zu erhalten, ist man gezwungen die Filme in Kästchen einzuordnen. Will man nicht eine Unzahl von Kästchen bauen, muss in Kauf genommen werden, dass ein Film in mehreren Kästchen erscheint. Dies hat dann allerdings zur Folge, dass in einer Region mehr Filmgenres gezeigt, als Filme gespielt wurden.
VerschiedeneFilmstile Definitionen Stil : Larousse: Façon particulière dont chaque individu exprime, le plus souvent par écrit, et grâce aux ressources de la langue, sa pensée, ses sentiments. Duden: Einheit der Ausdrucksformen eines Kunstwerkes, eines Menschen, einer Zeit; Darstellungsweise, Art, Bau-, Schreibart usw. Brockhaus: Das einheitliche, charakteristische Gepräge menschlicher Hervorbringungen, bes. auf dem Gebiet der Sprache und der Kunst. Stilbildung geschieht durch sinnvolle, aber vielfach unbewusste Auswahl der verfügbaren Ausdrucks,- Darstellungs- oder Ausführungsmittel……. Der Stilbegriff kann von den unterschiedlichsten Standpunkten her angewendet werden : Das Kunstwerk, betrachtet als Ausdruckssymbol des Wesens seines Schöpfers, zeigt Personal- oder Individualstil. Ein nach den Entwicklungsstufen modifizerter Personalstil ist z. B. der Alterstil. Werkstil ist der Stil eines bestimmten Werkes. Ein Stil kann aber auch eine grosse Zahl von Werken kennzeichnen; soziologisch betrachtet ist er ein sozio-kulturelles Phänomen: ein bestimmte Züge aufweisendes Produkt der menschl. Gesellschaft. Stil zeigt dann das Profil einer Epoche ( Zeit- Epochenstil wie Gotik, Renaissance), eines Volkes ( Nationalstil ), eines Raumes ( Landschaftsstil ). Räumlich überlagern sich die Stilepochen, weil Stilwandel nicht überall und nicht gleichzeitig durchdringt. In sachlicher Hinsicht unterscheidet man z. B. Sprach-, Bau-, Möbelstil, nach dem Formwillen idealisierenden, abstrakten, realistischen oder naturalistischen Stil, nach der Entstehungsweise autochthone und rezipierte Stile. Bei der Abgrenzung der verschiedenen Genres gegeneinander wurde auf äussere Bedingungen oder Inhalte Bezug genommen. Beim Stil handelt es sich nicht mehr um Inhalte, sondern um Form, bzw. um Formgebung. Würde man von Stil im engsten Sinne sprechen, so wäre es unmöglich "Stilkästchen" zu schaffen, ist der Schaffensstil doch von der Künstlerindividualität, die einem Thema in immer individueller Art und in immer persönlichem Stil Gestalt und Form verleiht, bestimmt. So werden laut Iros zehn Künstler derselben Kunstgattung, derselben Epoche und desselben Landes ein und dasselbe Thema in immer anderem persönlichem Stil gestalten. Die Verwendung der Stilmittel ist gewissermassen die Handschrift des Filmschaffenden. Im Französischen spricht man deshalb auch von écriture. Kann man trotzdem Kategorien bilden? Kann man von Zeitstilen oder von nationalen Stilen sprechen? Gibt es eine Stiltypologie? Bringt uns diese bei der Anwendung von Gesetz und Branchenvereinbarung weiter? Man spricht vom Hollywood-Stil. Handelt es sich hier wirklich um Formgebung oder nicht eher um das Vorhandensein beträchtlicher Produktionsmittel, d.h. um einen nach Produktionsbedingungen definierten Genre. Le style dépouillé, le style nouvelle vague. Wo handelt es sich um Gestaltungswillen und wo um Geldmangel? Oft werden die Begriffe Stil und Genre vermischt. Dies ist begreiflich, besteht doch die an die Kunst gerichtete Forderung, dass Inhalt und Form, sprich Stil, möglichst deckungsgleich sein sollten. Filmgesetz und Branchenvereinbarung fordern unterschiedliche Genres und verschiedene Filmstile. Die Verordnung verlangt von den Produzenten und den Verleihern Angaben über das Filmgenre, hingegen nicht über den Filmstil.
Erwartungen des Publikums Der Kinobesucher wird sich kaum um die Klassifizierungsprobleme der Filmwissenschaftler und der Statistiker kümmern. Versucht man sich in seine Haut zu versetzen und sich zu überlegen, wie er den Film, den er eines Abends sehen möchte, auswählt, so dürfte diesen Besucher doch in erster Linie die Grundstimmung und danach das Sujet des Filmes interessieren. Will er einen ernsten oder einen heiteren Film sehen? Die Scala der Grundstimmungen würde sich in ihrem heiteren Segment vom Burlesken über den Schwank und der sophisticated comedy bis zur Milieuschilderung von Cédrik Klapisch und in ihrem ernsten Segment von der Milieuschilderung von Ulrich Seidl über den sozialkritischen Film, den Aktionsfilm, den Thriller bis zur Tragödie erstrecken. Der Übergang zwischen ernster und heiterer Grundstimmung ist fliessend. Bezüglich Sujet möchte der Kinobesucher wissen, ob es sich um einen Kriminalfilm, einen Abenteuerfilm, einen Liebesfilm, einen Kriegsfilm, einen Science-Fiction Film, eine Milieuschilderung etc, handelt.
Eigenverantwortung der Filmbranche Die Debatten in den eidgenössischen Räten tragen, ausgenommen im Bereich der Definition der Regionen, nur wenig zur Klärung des Begriffes der Angebotsvielfalt bei. Es wurde erwähnt, dass die Redaktion des Gesetzes "un peu cahoteuse" ( Bundesrätin Dreifuss ) sei, dass Entscheidendes am Gesetz unausgesprochen, undefiniert und unerwähnt bleibe, dass Kriterien im Filmbereich nicht objektiv messbar seien, dass es sich über weite Teile um Geschmacksfragen handle, um eigene Werte und Anschauungen gehe. Umso wichtiger wird die Eigenverantwortung der Filmbranche. Mit der Unterzeichnung der Branchenvereinbarung haben Verleih- und Kinounternehmen nicht nur ihren Willen aktiv zur Angebotsvielfalt beizutragen manifestiert, sondern auch mit der Einführung einer "Popularklage" das Publikum ins Zentrum ihrer Überlegungen gestellt. Die Branchenvereinbarung hält unter anderem fest:
Diese Regeln schaffen Freiräume und dienen damit der Angebotsvielfalt. Sie sind einfach zu interpretieren und ihrer direkten Anwendung steht nichts im Wege. Hingegen sind die Begriffe Filmgenre und Filmstil, ja selbst der Begriff Herkunftsland, auf verschiedenste Weise interpretierbar. Ihr Wert als Indizien zur Beurteilung der Frage, ob eine Angebotsvielfalt in einem Markt vorhanden ist oder fehlt, wird damit fraglich. Zu wenig konkret um statistisch erfasst zu werden, können sie bei einem Quervergleich zwischen den verschiedenen Kinoregionen kaum Aufschlüsse vermitteln. Es ist auch nicht möglich, in Anlehnung an diese Begriffe eine Art von Idealraster für die verschiedenen Kategorien von Regionen aufzustellen, (so und soviel Prozent von diesem und so und soviel Prozent von jenem Genre und Stil ergeben Angebotsvielfalt) und bei signifikanten Abweichungen auf einen Mangel von Angebotsvielfalt zu schliessen. Es wird vor allem der Filmbranche obliegen den Begriff Angebotsvielfalt mit konkreten Inhalten auszufüllen. Objektiv ist Angebotsvielfalt nicht messbar. Um diesen Begriff in Griff zu bekommen muss mit Vergleichen gearbeitet werden. Als Vergleichsbasis bietet sich der jetzige Zustand an. Laut Botschaft des Bundesrates ist heute das Filmangebot in den Schweizer Kinos im europäischen Vergleich vielfältig und qualitativ ansprechend. Verändert sich in einer Region im Vergleich zum bisherigen Zustand und im Vergleich zu anderen Regionen das Filmangebot signifikant, so drängt sich eine Überprüfung der Angebotsvielfalt auf. Diese Überprüfung wird eher auf die realen Bedürfnisse des Publikums als auf abstrakte Begriffe abzustützen sein. Dank der Popularklage wird es möglich sein, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfassen und die Angebotsvielfalt auf diese Bedürfnisse auszurichten. Dieser Ansatz verspricht mehr als die Berücksichtigung filmtheoretischer Überlegungen und ungesicherter statistischer Daten. Letztlich wird die Filmbranche nur mit Hilfe des Publikums, filminteressierter Organisationen und Behörden den Begriff Angebotsvielfalt mit konkreten Inhalten füllen können. Dieser Nachfrage im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, eventuell mit Finanzhilfen des Bundes ( Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebotes) nachzukommen, dürfte im Eigeninteresse jedes Unternehmens der Filmbranche sein. Ein von den Bedürfnissen des Publikums und der Praxis ausgehendes Konzept der Angebotsvielfalt dürfte sich ohne Drohung mit Konventionalstrafen oder Abgaben / Bussen realisieren lassen.
Pilotprojekt zur Förderung der Angebotsvielfalt Die Angebotsvielfalt kann durch die Einführung von Nocturne-, Matinee- oder Frühabends- Programmschienen für Arthouse Filme verbessert werden. Die Einführung derartiger Programme kann jedoch den Kinobetreiber bezüglich der anfallenden Fixkosten vor finanzielle Probleme stellen. Im Gegensatz zu den in der übrigen Wirtschaft geltenden Regeln, gilt nämlich in der Filmbranche nicht das Bring- sondern das Holprinzip. Um einen Film zu erhalten, muss der Vorführbetrieb eine Minimalgarantie bezahlen und die Transportkosten für Kopien und Reklamematerial übernehmen. Auch genügt es nicht Schienenprogramme einzuführen. Für diese muss auch speziell geworben werden. Die Förderung des Bundes erstreckt sich auf den Verleih, jedoch nicht auf die Vorführung von ausländischen Arthouse Filmen. Die eidgenössische Filmkommission hat zwar erkannt, dass es vor allem angesichts des Holprinzipes wenig sinnvoll ist die Förderung im Augenblick, in welchem die Filme in den Regalen der Verleiher liegen, abzubrechen. Die Kommission befürwortete, dass im Förderungskonzept auch die Vorführung von Arthouse Filmen Erwähnung finden solle. Dieser Vorschlag konnte, angesichts der beschränkten Mittel, von der Verwaltung nicht realisiert werden. Um auf diesem Gebiete helfend einzugreifen, hat Procinema ein Pilotprojekt in Angriff genommen. Auf Grund einer bei der Ombudsstelle eingereichte Klage des Publikums, filminteressierter Organisationen oder Behörden, kann Procinema Massnahmen zur Verbesserung der Angebotsvielfalt vorschlagen und, während eines bestimmten Zeitraumes für eine bestimmte Anzahl von Einschaltprogrammen, die Minimalgarantie, die Kosten der Kopien- und Werbematerialbeschaffung übernehmen und einen Beitrag an die Werbekosten leisten.
Angebotsvielfalt in der Praxis Sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Filmgesetzes kann festgestellt werden, dass die Angebotsvielfalt in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gibt. Bundesrätin Dreifuss staunt, wenn sie das Kinoprogramm studiert, ob der Angebotsvielfalt, auch an entlegenen Orten wie Chexbres oder Thusis. Von seiten des Publikums oder filminteressierter Organisationen sind keine Beschwerden eingegangen. Stichproben bei neun Filmverleihern bezüglich der Kinoauswertung von Arthouse Filmen ergaben, dass diese zu keinen Klagen Anlass gäbe. Ebenso wurden von seiten der Kinoinhaber keine auf den Start der für die Weihnachtszeit programmierten Blockbuster zurückzuführende Behinderungen in der Programmationsfreiheit gemeldet. |